RS UVS Burgenland 1994/03/09 15/02/94005

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Veröffentlicht am 09.03.1994
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Rechtssatz

Jeder Inhaber eines Betriebsstandortes (Betriebsanlage, Betriebsgrundstücks) ist - aus der Sicht des Betriebsanlagenrechtes

-

berechtigt, eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage zu ändern und zu betreiben, wenn für diese Änderung eine Betriebsanlagengenehmigung

vorliegt und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer der Betriebsanlage

und wer Adressat des Genehmigungsbescheides ist. Liegt ein Bestandsvertrag vor, so ist der Bestandnehmer und nicht der Bestandgeber (Eigentümer des Betriebsgrundstückes) wegen Änderung oder Betrieb (nach der Änderung) einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung als unmittelbarer Täter zu bestrafen.

Schlagworte
Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage nach der nicht genehmigten Änderung; Strafbarkeit des Bestandnehmers; keine Strafbarkeit des Eigentümers der Betriebsanlage als unmittelbarer Täter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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