Jeder Inhaber eines Betriebsstandortes (Betriebsanlage, Betriebsgrundstücks) ist - aus der Sicht des Betriebsanlagenrechtes
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berechtigt, eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage zu ändern und zu betreiben, wenn für diese Änderung eine Betriebsanlagengenehmigung
vorliegt und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer der Betriebsanlage
und wer Adressat des Genehmigungsbescheides ist. Liegt ein Bestandsvertrag vor, so ist der Bestandnehmer und nicht der Bestandgeber (Eigentümer des Betriebsgrundstückes) wegen Änderung oder Betrieb (nach der Änderung) einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung als unmittelbarer Täter zu bestrafen.