RS UVS Kärnten 1993/10/25 KUVS-1246/1/93

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Veröffentlicht am 25.10.1993
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Rechtssatz

Mit dem Anbringen einer Firmentafel - im Anlaßfall die drei übereinander befestigten Tafeln "Fortuna" - "Club" - "Cafe" sowie die etwa 2,5 m große Tafel mit der Aufschrift "Willkommen im Clubcafe Fortuna" -, die einen auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit abgestellten Firmenwortlaut enthält, wird gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die betreffende gewerbliche Tätigkeit - vorliegend der Betrieb eines Cafes - entfaltet wird, es liegt daher eine Gewerbeausübung durch Anbieten vor. Ob es tatsächlich zum Ausschenken von Getränken und Anbieten von Speisen kam und ob der Ausschank von Getränken angepriesen wurde, hat keine Bedeutung, da es lediglich auf das Anbieten, welches ex lege der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist, ankommt. Ebensowenig ist relevant, ob die Getränke kostenlos an Clubmitglieder ausgeschenkt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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