Beschimpft der Beschuldigte in einem Festzelt, also in der Öffentlichkeit, seine von ihm getrennt lebende Gattin lautstark mit den Ausdrücken "Hure", "Sauwabm", "Drecksau", "Zaucke" und "Mörderin", so hat er durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.