Steht der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Widerspruch zur Begründung und ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt nicht erweislich, ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).