TE UVS Tirol 1996/04/12 12/217-5/1995

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.1996
beobachten
merken
Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e Abs1 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zusammen  S 320,--, zu bezahlen.

 

Gemäß §1 Abs1 Landeskommissionsgebührenverordnung 1995, LGBlNr89/95, hat der Berufungswerber Kommissionsgebühren von S 400,-- (ein amtliches Organ, nämlich der Verhandlungsleiter, für die Dauer von zwei halben Stunden) zu leisten.

 

Im Hinblick auf §44a Z1 VStG wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 die als erwiesen angenommene Tat insofern präzisiert, als nach dem Wort Amtshandlung folgende Wortfolge eingefügt wird:

... Amtshandlung, nämlich die Regelung des Verkehrs, behindert.

Im Hinblick auf §44a Z1 VStG wird die als erwiesen angenommene Tat

bezüglich Spruchpunkt 2 dahingehend präzisiert, daß nach dem Wort

"Fahrbahn" folgender Nebensatz eingefügt wird:

... Fahrbahn, wodurch der Abtransport eines Kranes behindert

worden

ist, und ...

Im Hinblick auf §44a Z2 VStG haben die Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind, zu lauten wie folgt:

Bezüglich Spruchpunkt 1: §82 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz

Bezüglich Spruchpunkt 2: §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz

Im Hinblick auf §44a Z3 VStG haben die für die verhängten Strafen angewendeten Gesetzesbestimmungen zu lauten wie folgt:

Hinsichtlich Spruchpunkt 1: §82 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz

Hinsichtlich Spruchpunkt 2: §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz

Text

Begründung

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 24.05.1995 um 13.50 Uhr in Innsbruck, Schusterbergweg Kreuzung mit dem Fuchsrain,

 

1. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentl. Sicherheit, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, durch heftiges Anschreien aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert,

2. zwischen 13.55 und 14.05 Uhr in Innsbruck, Schusterbergweg auf Höhe des privaten Zufahrtsweges zu den Häusern 34-34e, durch Sitzen auf der Fahrbahn und dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentl. Ordnung ungerechtfertigt gestört.

 

Er habe dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des §82/1 SPG und zu 2. die des §82/1 SPG verletzt, weshalb über ihn zu 1. gemäß §82 SPG und zu 2. gemäß §81 SPG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 40 Stunden) verhängt wurde.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

 

"I. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, daß die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätten kommen müssen:

a)

Der Meldungsleger  Bez.Insp. M P wurde im  Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht als Zeuge vernommen. Das Straferkenntnis verweist zu Unrecht auf die schematischen schriftlichen Ausführungen in der Anzeige vom 15.06.1995. Mir selbst wurde die Möglichkeit einer Aussage im erstinstanzlichen Verfahren vorenthalten und es war mir nicht möglich, zu einer Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

 

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde jedenfalls nicht, ohne Möglichkeit auf "rechtliches Gehör" ein Verfahren lediglich auf eine "schimmelhafte" schriftliche Anzeige zu stützen.

 

Diese Ausführungen können nicht ausreichen, mich der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und somit als schuldig anzusehen.

 

Der Vernehmung des Zeugen Bez.Insp. P als Zeuge ist schon insofern der Vorzug gegenüber der vorgelegten schriftlichen Anzeige zu geben, als bei einer Zeugenvernehmung die Möglichkeit bestehen würde, an den Zeugen direkt Fragen zu stellen und somit diese Angelegenheit aufzuklären.

 

Indem der Meldungsleger nicht - wie beantragt - als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen wurde - ist das Verfahren vor der Strafbehörde I. Instanz jedenfalls mangelhaft geblieben.

 

b)

Zudem wurde von der Behörde I. Instanz die zu meiner Entlastung dienlichen Umstände keinesfalls in der gleichen Weise berücksichtigt wie die belastenden. Die Behörde hätte die von mir beantragten Beweismittel, die Einvernahme des Anzeigers als auch sonstiger Zeugen, die ja in der Anzeige selbst angeführt sind, nicht ablehnen dürfen. Da ich nicht davon ausgehen konnte, daß mir nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den mir vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbeständen persönlich Stellung zu nehmen bzw an den Anzeiger Bez.Insp. P direkt Fragen zu stellen, wurde mir die Möglichkeit der Namhaftmachung weiterer Zeugen abgeschnitten. Ausdrücklich wird die Einvernahme von Rev.Insp. P M, Rev.Insp. Z E sowie M W hiemit beantragt.

 

Indem die von mir beantragten Zeugeneinvernahmen sowie meine eigene mündliche Aussage nicht durchgeführt wurden, ist das Verfahren ebenfalls mit Mangelhaftigkeit behaftet.

 

c)

Ich gehe davon aus, daß die Verwaltungsbehörde I. Instanz die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) nachzuweisen hat. Im Verwaltungsstrafverfahren besteht lediglich eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, daß ich das mir vorgeworfene Verhalten gesetzt habe und dieses rechtswidrig gewesen sei.

 

Keinesfalls wurde der maßgebende Sachverhalt genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Da die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt wurde und zu meiner Belastung lediglich die Anzeige vom 15.6.1995 herangezogen wurde, liegt ebenfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Auf meine Stellungnahme vom 21.9.1995 wird ihrem Inhalt nach gar nicht näher eingegangen. Entgegen meinem Antrag wurde ich nicht einvernommen.

 

II. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zeichnet nicht die unrichtigerweise als erwiesen angenommene Tat in möglichst getrennter deutlicher Fassung, sondern stellt bereits ihre rechtliche Würdigung dar. Somit ist der Spruch auf den Gesetzeswortlaut beschränkt, dies ist nicht gesetzeskonform.

 

Zu Pkt 2 des Straferkenntnisses muß darauf hingewiesen werden, daß ich mich nicht auf den Schusterbergweg gesetzt habe, sondern in der Nähe des Baukrans die Breite des Gst und des anschließenden Wegstreifens mit einem Maßband in gebückter Haltung ausgemessen habe. Dies tat ich um belegen zu können, daß es mir nicht möglich war, mit meinem PKW am Baukran über Gst zum Schusterbergweg ausfahren zu können.

Hier wurde zum einen der angebliche Tatort nicht richtig angegeben, des weiteren ist auch der Vorwurf keinesfalls gerechtfertigt ich hätte mich auf den Schusterbergweg (!) gesetzt und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werden verschiedene und unrichtige Tatorte angeführt.

 

Die vorgenommene Begründung im Straferkenntnis I. Instanz ist mangelhaft und unzulänglich. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde auch nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. Der schimmelhafte Verweis auf eine schriftliche Anzeige reicht nicht aus. Keinesfalls geht aus dem Spruch hervor, welcher Amtshandlung sich das Organ der öffentlichen Sicherheit behindert sah; auch aus der Begründung ist dies nicht ersichtlich. Weder die Begründung noch der Spruch des Bescheides ist gesetzeskonform ausgeführt.

 

Am 24.5.1995, dem Tag, an dem ich über den Privatweg zum Schusterbergweg ausfahren wollte, lagen auch keinesfalls die objektiven Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §44b StVO vor. Die Gefahr eines Abrutschens des Kranes war nicht gegeben. Richtig ist, daß ich bei dem Polizeibeamten, dem späteren Anzeiger, interveniert habe und ihm erklärte, daß er den Baubescheid lesen solle und ich ihm gegenüber äußerte, dies zu tun, "bevor ein Blödsinn herauskommt". Ich habe auch ausgeführt, daß ich die Baufirma klagen werde, wenn die Arbeiten nicht unverzüglich eingestellt werden. Auch mein Begehren nach Auskunft hinsichtlich der Dienstnummer war berechtigt. Daß ich erregt war und mit dem Polizeibeamten laut gesprochen habe, was im Hinblick auf Bau- und Straßenlärm erforderlich war, kann nicht ausreichen mich zu verurteilen. Insbesondere habe ich niemanden daran gehindert, die Sperre des Schusterbergweges fortzusetzen. Wie in der Stellungnahme ausgeführt, habe ich mit dem Baupolier eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, daß der Abtransport des Kranes und die damit verbundene Sperre des Zufahrtweges zu einem späteren Zeitpunkt gegen Vorankündigung der Hausverwaltung erfolgen solle. Auch dies wurde im Beisein eines Polizeibeamten vereinbart. Meiner Erinnerung nach war bei dieser Vereinbarung Bez.Insp. F anwesend. Ich beantrage in diesem Zusammenhang auch die Einvernahme des am 24.5.1995 gegen ca. 12.45 Uhr anwesenden Polizeibeamten ( glaublich Bez.Insp.F) als Zeuge.

Dieser kann die zwischen mir und dem Baupolier getroffene Vereinbarung bestätigen.

 

Zudem wurde die Strafbemessung keinesfalls begründet. Neben dem nicht ermittelten objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat, hätte die Verwaltungsbehörde I. Instanz auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat zu berücksichtigen gehabt. Sie wäre verpflichtet gewesen darzutun, ob sie Erschwerungs- bzw Milderungsgründe auffinden konnte oder nicht und bejahendenfalls welche und worin sie diese erblickt. Dies ist nicht geschehen. Ist einer der im Gesetz angeführten Milderungsumstände gegeben, muß er berücksichtigt werden. Die schematische Begründung, kein Umstand sei erschwerend oder mildernd zu werten, reicht nicht aus, die Strafbemessung zu begründen.

 

Ich verweise zusammenfassend nochmals darauf, daß ich mich keinesfalls "aggressiv" verhalten habe, ich keinerlei Amtshandlung behindert habe, wobei auch aus dem Spruch nicht erkenntlich ist, welche Amtshandlung ich behindert haben sollte, auch nicht, worin mein angebliches aggressives Verhalten erblickt werden könnte bzw worin mein besonders rücksichtsloses Verhalten liegen sollte, durch welches ich eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorgerufen haben soll."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Berufungswerbers, weiters der Zeugen Bez.Insp. M P, Rev.Insp. E Z und W M sowie durch Vornahme eines Augenscheines und durch Verlesen der Akten des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Danach steht jener Sachverhalt als erwiesen fest, den die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis zugrundegelegt hat.

 

Der Zeuge Bez.Insp. M P gab am 12.02.1996 folgendes zu Protokoll:

 

"Ich erinnere mich an den gegenständlichen Vorfall mit Herrn Ing. E noch. Wir wurden von der Baufirma verständigt, ob wir nicht die Sperre am Schusterbergweg durchführen könnten. Es wäre nämlich dort ein Baukran zu entfernen gewesen. Wir fuhren an Ort und Stelle hin und ich nahm mit Herrn M, dem Bauleiter, Kontakt auf. Er schilderte mir den Sachverhalt so, daß ein Teil über einen Privatweg geht. Er sagte mir auch, daß es dort immer wieder zu Schwierigkeiten mit Anrainern kommen würde. Vor allem wies er auf Herrn Ing. E hin. Ich wies dann den Bauleiter darauf hin, daß das, was auf Privatgrund erfolgt, uns nicht berührt. Ich machte ihn auch darauf aufmerksam, daß er unter Umständen mit einer Besitzstörungsklage zu rechnen haben könnte. Aufgrund der Sachlage war für mich klar, daß der Schusterbergweg zu sperren gewesen ist. Die Sperre wurde dann von uns durchgeführt.

 

Ich habe mich dann am Schusterbergweg postiert, und zwar auf der Höhe des Oberen Weges, dort wo der Fuchsrain einmündet. Ich habe dort den Verkehr aufgehalten. Rev.Insp. Z befand sich am oberen Ende des Schusterbergweges. Ich war mit der Verkehrsumleitung beschäftigt und dann kam Ing. E zu mir. Ing. E kam richtigerweise den Schusterbergweg hinuntergerannt. Man hat gesehen, er war außer sich vor lauter Aufregung. Ich begrüßte ihn, aber Herr Ing. E fuhr mich gleich an. Er sagte zu mir, was ich mir erlaube, die Entfernung des Baukranes zu genehmigen. Ich solle mir davor den Baubescheid durchlesen, bevor ich solchen Blödsinn genehmige. Er hatte einen Akt in der Hand, ich glaube, es war der Bauakt und mit diesem fuchtelte er vor mir herum. Er hat mich dabei richtiggehend angeschrien. Ich versuchte diese Angelegenheit noch im Guten zu regeln. Er solle doch soviel Einsehen haben, daß der Baukran entfernt werden müsse, weil Gefahr im Verzug wäre. Er sagte zu mir, das interessiere ihn nicht, im Baubescheid würde stehen, daß die Zufahrt jederzeit frei sein müsse. Da ich sah, daß das nichts brachte, habe ich Herrn Ing. E ebenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Er schrie dann weiter: "Also Sie unternehmen da nichts, dann werde ich eben diese Arbeiten selbst einstellen." Er verlangte dann noch die Dienstnummer und ist dann wiederum Richtung Schusterbergweg 34 davongestürmt. Die Funkstreife stand davor am Straßenrand. Ich habe dann den Funkstreifenwagen quer über den Schusterbergweg gestellt und bin Herrn Ing. E nachgegangen. Die Verkehrsumleitung bestand dann nur noch dadurch, daß der Funkstreifenwagen dort stand.

 

Als ich zum Eingang des Privatweges kam, gab es zwischen Herrn Ing. E und den Bauarbeitern Diskussionen. Er maß hinter dem Kran herum. Herr Ing. E ging dann wiederum in den Schusterbergweg herein und setzte sich auf die Fahrbahn. Er setzte sich dann auf die öffentliche Verkehrsfläche des Schusterbergweges ziemlich inmitten des Schusterbergweges. Ich kann heute noch zirka angeben, wo das war. Insp. Z stand oberhalb des Krans. Was er genau gesehen hat, kann ich heute nicht sagen. Auf alle Fälle sah diesen Vorgang der Bauleiter Herr M, denn dieser stand neben mir. Ich sagte dann zu Herrn M, er möge die Arbeiten einstellen, denn es wäre die Gesundheit des Herrn Ing. E gefährdet gewesen, er wäre unter die Räder gekommen. Jedenfalls ist Herr Ing. E auf der Straße gesessen.

 

Auf die Fragen des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Die Sperre wurde deshalb durchgeführt, weil kein Auto mehr den Schusterbergweg heruntergekommen wäre. Der Bauleiter schilderte mir den Vorfall so, daß dann, wenn der Kran nicht weggebracht werden würde, die Baugrube einzustürzen drohe. Wenn nun der Baukran umstürzt, weiß ich nicht was für mich wichtiger ist, ob eine Zufahrt 10 Minuten länger gesperrt ist, oder ob eine größere Anzahl von Personen in Gefahr gekommen ist. Bei W M handelt es sich um den Bauleiter, mit dem habe ich gesprochen. W M dürfte auch den sitzenden Herrn Ing. E gesehen haben. Ob einer der LKW-Fahrer gesehen hat, ob Herr Ing. E gesessen ist, vermag ich nicht zu beantworten. Ich kannte niemanden aus dem Umkreis des Herrn M, aber es waren sicher noch Personen vorhanden.

 

Wenn mir vorgehalten wird, daß andere Personen ausgesagt hätten, Herr Ing. E wäre nicht gesessen, so gebe ich dazu an, daß ich wahrscheinlich der einzige gewesen bin, der unmittelbar nach dem Vorfall darüber einen Bericht erstattet hat. Ich habe einen Bericht über die Sperre des Schusterbergweges verfaßt sowie über die Verwaltungsanzeige. Ansonsten würde ich mich daran nicht mehr erinnern, wenn ich nicht schriftliche Aufzeichnungen hätte. Ich hätte auch keinen Anlaß dazu, dieses zu behaupten.

 

Herr Ing. E ist zu mir hergekommen und hat Anzeige erstattet. Er habe hinter dem Baukran von einem Bauarbeiter einen Fußtritt bekommen. Ich habe diese Anzeige ordnungsgemäß verfaßt. Soviel ich mich erinnere, ist Herr Ing. E vor diesem Vorfall auf der Straße gesessen. Ich bin aber Herrn Ing. E dann auch nicht jeden Schritt nachgelaufen. Herr Ing. E ist meiner Erinnerung nach ca. 10 Minuten vor einem Rad eines Tiefladers gesessen. Ob der Kran selber auch Räder hat, weiß ich nicht.

 

Herr Ing. E hat mich mit einem aggressiven Verhalten belästigt, er hat mir jedoch persönlich keine beleidigenden Worte gesagt. Er hat mich nicht angegriffen. Ich habe versucht, mit Herrn Ing. E ein normales Gespräch zu führen. Ich konnte die Verkehrsregelung nicht mehr durchführen, ich mußte mich mit Herrn E herumstreiten. Für mich ist es aggressives Verhalten, wenn ich den Verkehr nicht mehr regeln kann. Herr Ing. E stürmte herab und fuhr mich sofort an, was ich mir erlaube. Er kann mir ganz normal sagen, daß es nicht meine Aufgabe wäre, den Abtransport des Kranes zu genehmigen und müsse nicht mit dem Akt vor meinem Gesicht herumfummeln. Dabei hat er mich richtig angeschrien. Herr Ing. E sagte zu mir, er werde mich verklagen. Ob ich das im Zuge mit dem Hinweis auf die Baufirma gesagt habe, weiß ich heute nicht mehr. Er sagte zu mir:

"Ich werde Sie verklagen!" Ich habe diese Anrede auf mich bezogen. Aufgrund seines Verhaltens schließe ich aus, daß er die Baufirma S gemeint haben könnte. Er hat mich bis jetzt noch nicht geklagt. Ich habe diese ganzen Vorfälle in der Meldung vom 25.05.1995 festgelegt."

 

Bei seiner Einvernahme am 12.04.1996 gab der Zeuge folgendes an:

 

"Das hintere Ende des Krans befand sich sicher auf Privatweg. Meiner Meinung nach, wenn ich schätze ca. 1 bis 1 1/2 m hinter der Stange, auf dem Privatstraße steht. Das Vorderteil des Krans befand sich ungefähr in der Mitte des Schusterbergweges schräg nach oben versetzt. Der Berufungswerber befand sich auf der unteren Seite des Krans. Ich stand ungefähr aus Sicherheitsgründen 3 bis 4 m weiter weg in südlicher Richtung. In der Ausfahrt des Privatweges befindet sich ein Kanaldeckel. Herr Ing. E ist im Bereich dieses Kanaldeckels am Boden gesessen. Ich habe von dieser Örtlichkeit keine Skizze gemacht, ich möchte das jetzt nicht stur und steif behaupten, es könnte sich im Umkreis von 1 m befunden haben.

 

Auf Anregung des Anwaltes wird festgehalten, daß der Zeuge zuerst gesagt hatte, es könnten auch 2 m gewesen sein.

 

Dazu erklärt der Zeuge:

Keinesfalls saß der Berufungswerber weiter drinnen.

 

Dazu stellt der Vertreter des Berufungswerbers folgende Fragen:

Herr Ing. E saß auf der Straße. Ich habe das so empfunden, denn unter dem Tieflader stehen ist schwer möglich. Wenn ich sage Tieflader, so gebe ich dazu an, daß ich heute nicht mehr weiß, auf welchen Rädern der Kran aufgelegt war. Ob der Kran selber auf montierten Rädern war oder ob er auf einem fahrbaren Untergestell lag, das vermag ich heute nicht mehr zu sagen.

 

Festgehalten wird, daß von dem Standpunkt, dort wo der Zeuge gestanden ist, nämlich der Einmündung des Fuchsrains in den Schusterbergweg, auf die Stelle, dort wo die Privatstraße in den Schusterbergweg mündet, keine Einsicht besteht. Beim Schusterbergweg stand auf der Fahrbahnfläche ein LKW und dieser zog den Kran heraus. Er war an einer Kette angehängt und der LKW fuhr im Retourgang den Schusterbergweg hinauf.

 

Auf die Fragen des Verhandlungsleiters gibt der Zeuge noch folgendes an:

Ich habe Herr Ing. E an der Kreuzung Schusterbergweg - Fuchsrain abgemahnt. Ich habe gesagt ich mahne ihn ab, er solle sachlich bleiben. Er schrie mich nämlich wegen seines Privatweges an."

 

Der Zeuge Rev.Insp. E Z gab folgendes zu Protokoll.

 

"Wir wurden an Ort und Stelle gerufen, weil ein Baukran zu entfernen gewesen ist. Ich bin zum Absperren des Schusterbergweges im Bereich des Streuhäuschen bei dem Halteverbotszeichen auf der rechten Seite gestanden. Es geht auch der Weg hinein in das Vereinsheim. Ich habe daher keine Wahrnehmungen machen können, welche Vorfälle am Fuchsrain stattgefunden haben.

 

Ich stand oben beim LKW, denn dort war der Kran angehängt. Herr Ing. E kam zu mir, er sagte zu mir in einer etwas abgewandten befehlsmäßigen Redeweise ich möge gefälligst sofort herunterkommen. Ich habe ihn darauf hingewiesen, daß er mich normal anzusprechen hat. Ich sagte zu ihm, wenn er etwas abreden will, möge er zum Kommandanten heruntergehen und könne dies mit ihm abreden. Ich ging mit Herrn Ing. E herab. Er hat sich dann beim Kommandanten in ziemlich lautstarkem Ton aufgeregt, man möge das unterlassen. Sie haben dann weitergeredet. Ich bin dann wieder hinaufgegangen zum Absperren.

 

Der LKW war bereits auf Zug, er hat bereits ein Stückchen gezogen. Dann blieb der LKW wieder ruckartig stehen und ein Bauarbeiter schrie hinauf: "Komm sofort herunter:" Man hat  beim LKW nachschauen müssen, es wäre etwas blockiert, denn die Kupplung würde bald durchbrennen. Ich lief dann auch gleich herab und stellte fest, daß der Kran in Schrägstellung war. Herr Ing. E befand sich auf der südlichen Seite des Krans. Ich kann heute nicht mehr sagen, wo der Ing. E gesessen ist, er ist jedenfalls sicher nicht gestanden, es war sicher eine gebückte Haltung. Da ich oben den Verkehr anhalten mußte, konnte ich ja nicht genau sehen, in welcher Haltung Herr Ing. E war. Ich habe nur gehört, daß die Bauarbeiter heraufgeschrien haben, Herr Ing. E hätte sich unter den Kran gesetzt und würde den Abtransport blockieren. Aufgrund dessen bin ich gleich herabgelaufen, damit ich dem Kollegen helfen könnte, wenn es Probleme gäbe. Die Position von Herrn Ing. E war mehr auf der Westseite der Straße. Er ist sicherlich nicht auf dem Privatweg gewesen. Ich würde sagen, Herr Ing. E hatte sich in der Nähe des Kanaldeckels am östlichen Bereich befunden. Durch die Situierung des Herrn Ing. E war es unmöglich, den Kran abzutransportieren.

 

Auf die Fragen des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Es handelt sich um einen großen Kran. Er war ziemlich schwer, denn man mußte ihn mit einem LKW und mit einem Radlader ziehen. Wie breit der Kran gewesen ist, vermag ich heute nicht mehr zu sagen. Ich kann heute auch nicht mehr sagen, wie weit der Kran von der Mauer entfernt war. Als ich mit Herrn Ing. E zur Ausfahrt herunterkam, ist Herr Insp. P heraufgekommen und ich habe Herrn Ing. E an den Wachkommandanten verwiesen und er hat mit diesem im Bereich des Eisengatters gesprochen. Ich bin dann wieder an meine ursprüngliche Stelle hinaufgegangen."

 

Der Zeuge W M gab folgendes an:

 

"Ich habe mich zur Zeit des Abtransportes des Baukrans im Bereich der Ausfahrt des privaten Zufahrtsweges zum Schusterbergweg befunden. Ursprünglich wäre der Abtransport bereits mittags geplant gewesen. Das hat aber nicht funktioniert, denn es befand sich eine Behinderung. Es kam dann der Kran wieder retour und ich wurde dann von meinem Polier angerufen. Ich habe dann die Polizei verständigt, damit sie uns behilflich wäre. Dann erfolgte der Kranabtransport zum zweiten Mal. Der Kran befand sich bereits auf dem Schusterbergweg, der Kran ist gelegen, und zwar auf sogenannten Kranachsen. Er war vorne an einem Seil angehängt mit einem Bagger und einem LKW bzw. mit einem Radlader und einem LKW zur Sicherung. Es war ein sehr langes Gespann. Der Kran hat eine Länge von ca. 15 m. Im Bereich des Kranes hat Herr Ing. E mit seinem Körper den Abtransport behindert. Ich stand etwas weiter südlich, vielleicht waren es ca. 10 m vom Kran weg. Das vordere Ende des Krans befand sich bereits Mitte Schusterbergweg. Ein paar Meter dahinter hat sich zuerst Herr E zum Kran hingestellt und sich dann in einen Schneidersitz niedergesetzt. Ich habe dies mit eigenen Augen gesehen. Der Kran hat ein Gewicht von 20 Tonnen, daher brauchten wir für den Abtransport zwei Fahrzeuge, zwei Zugfahrzeuge, einen LKW und einen Radlader, das Seil war enorm unter Zugspannung. Es ist nicht auszudenken was passiert wäre, wenn das Seil gerissen wäre. Genau kann ich nicht mehr sagen, wo sich Herr Ing. E befunden hat. Er war jedenfalls im Bereich des Kanaldeckels. Waren es 1 1/2 rechts oder links, ich kann das heute nicht mehr genau sagen. Er ging dann zum hinteren Teil des Kranbereiches und hat dann die Wegbreite gemessen. Herr Ing. E ist nicht lange gesessen, er ist dann gleich wieder aufgestanden. Die ganze Aktion hat sicher eine viertel Stunde gedauert.

 

Auf die Frage des Vertreters des Berufungswerbers gebe ich folgendes an:

Der Kran ist ca. 1 m breit. Dabei handelt es sich um die Turmbreite. Dort, wo der Kran aufgelegen ist, also hinten, wird er eine Breite von 2,20 m bis 2,40 m gehabt haben. Wenn ich gefragt werde, wie weit der Kran nach hinten gestanden ist, so gebe ich an, er dürfte ca. 3 bis 5 m hinter der Stange mit der Aufschrift Privatstraße gewesen sein. In diesem Bereich befanden sich die Träger, das heißt die Hinter- und die Vorderachse. Wenn der Kran liegt, so hat das ganze 15 m. Die Kranspitze war sicher schon Mitte Schusterbergweg. Auf alle Fälle waren alle Räder hinter der Stange mit der Aufschrift Privatstraße.

 

Der Abtransport des Kranes war deshalb notwendig, weil der zweite Bauabschnitt begonnen wurde."

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht sohin fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1:

 

Aufgrund der Zeugenaussage des Bez.Insp. M P steht fest, daß dieser den Berufungswerber abgemahnt hat, nachdem er diesen heftig angeschrien hat, während er eine Amtshandlung, nämlich die Sperre des Schusterbergweges, durchführte.

 

Wenn der Berufungswerber in der Berufung ausführt, im Spruch des angefochtenen Bescheides würden verschiedene und unrichtige Tatorte angeführt, so ist dies nicht richtig. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 ist der Tatort durch die Umschreibung "in Innsbruck, Schusterbergweg Kreuzung mit dem Fuchsrain" ausreichend umschrieben. Es ist auch eindeutig, daß es sich hier um jenen Tatort handelt, dem die Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 1 zugeordnet ist. Festgestellt wird auch, daß sich aus den Zeugenaussagen eindeutig ergeben hat, daß der Berufungswerber sich aggressiv verhalten hat. Obwohl es nicht notwendig ist, die Amtshandlung an sich im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu umschreiben, wurde dies im Hinblick auf §44a Z1 VStG durch deren Präzisierung vorgenommen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2:

 

Aufgrund der Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber auf Höhe des privaten Zufahrtsweges zu den Häusern 34-34e auf der Fahrbahn gesessen ist. Es steht einwandfrei fest, daß dies auf der Straße mit öffentlichem Verkehr im Bereich des dort befindlichen Kanaldeckels gewesen ist. Wenn der Berufungswerber vermeint, er hätte sich auch auf seinem Privatgrund befunden, so gewinnt er dadurch nichts. Durch seine Verhaltensweise, nämlich durch das Sitzen auf der Fahrbahn, sei es nun im Bereich des Schusterbergweges, also einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sei es im Bereich des privaten Zufahrtsweges, hat er den Abtransport eines Kranes behindert, der zweifelsohne sich bereits teilweise auf dem Schusterbergweg befunden hat. Eine derartige Verhaltensweise des Berufungswerbers ist unverständlich. Wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt, kann geradezu von Glück gesprochen werden, daß das extrem angespannte Zugseil nicht gerissen ist. Es wäre nicht auszudenken gewesen, welche Folgen das gehabt hätte. Wenn der Berufungswerber in der Berufung ausführt, daß am 24.05.1995 an dem Tag, an welchem er über den Privatweg zum Schusterbergweg ausfahren wollte, die objektiven Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §44b StVO keinesfalls vorlagen, so ist er darauf hinzuweisen, daß eine derartige Beurteilung dem Berufungswerber nicht zusteht. Gemäß §44b StVO dürfen im Falle der Unaufschiebbarkeit die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder des Gebrechendienstes öffentliche Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, z.B. Gasgebrechensdienste, nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringen von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der im §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Die Beurteilung, ob derartige unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen vorgelegen sind, hat für das Begehen einer Verwaltungsübertretung gemäß §81 SPG keine Relevanz. Verwaltungsübertretungen gemäß §81 Abs1 SPG können einerseits unabhängig davon begangen werden, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder nicht und andererseits, ob die Voraussetzungen des §44b StVO vorlagen oder nicht. Wesentlich für eine Übertretung nach §81 SPG ist lediglich, daß durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wird. Das Verhalten des Berufungswerbers war rücksichtslos, denn er hat durch das Sitzen auf der Fahrbahn den Abtransport des Kranes verhindert, wodurch eine große Gefahr für alle beteiligten Personen eingetreten ist. Auch ist offenkundig, daß der Berufungswerber die öffentliche Ordnung gestört hat. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für eine gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 543A/1948). Die Ordnungsstörung ist nur dann strafbar, wenn sie "ungerechtfertigt" erfolgt. In diesem Kriterium ist nicht bloß ein Hinweis auf die Strafbarkeitsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit zu verstehen, sondern der Gesetzgeber wollte vielmehr Situationen berücksichtigt wissen, die zwar noch nicht von den klassischen Rechtfertigungsgründen erfaßt sind, gleich wohl aber unter besonderen Gesichtspunkten von der Rechtsordnung zu tolerieren sind. Nach der Regierungsvorlage ist an Verhaltensweisen zu denken, die der Täter (vgl. dazu Hauer-Keplinger, Handbuch zum SPG, 387) in Ausübung seiner Grund- und Freiheitsrechte gesetzt hat. Davon kann aber im gegenständlichen Fall mit Sicherheit nicht gesprochen werden. Durch den Abtransport des Kranes ist der Berufungswerber in seinen Grund- und Freiheitsrechten sicherlich nicht beeinträchtigt worden. Der Berufungswerber hat aber eine Ordnungsstörung gesetzt, die ungerechtfertigt war. Es steht außer Zweifel, daß bei Bauarbeiten die Anrainer behindert werden können. Das ist eine Lebenserfahrung. Ebenso steht es außer Zweifel, daß Anrainer zu akzeptieren haben, wenn in ihrer Umgebung Bauarbeiten erfolgen. Keinesfalls kann aber ein Verhalten, wie es der Berufungswerber gesetzt hat, toleriert werden. Das Verhalten des Berufungswerbers war auch ungerechtfertigt, denn er hatte keine Gründe, die dafür gesprochen hätten, daß er durch den Abtransport des Kranes irgendwelche Nachteile gehabt hätte. Hätte er sich in den Vorgang des Abtransportes des Kranes nicht eingemischt, so wäre dieser ohne Probleme vonstatten gegangen.

 

Geradezu unverständlich wird das Verschulden des Berufungswerbers, wenn er auf den Baubescheid (Punkt 4 zu Parteienerklären) verweist. Danach hat die Baufirma darauf zu achten, daß die Zufahrt auf Gst. während der Bauzeit und danach jederzeit frei möglich ist. Am Tattag hat er den Abtransport des Kranes behindert und damit veranlaßt, daß die Zufahrt länger als notwendig behindert war. Bezeichnenderweise hat auch das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 08.03.1996, 4R76/96, dem Rekurs des Berufungswerbers gegen seine Besitzstörungsklage keine Folge gegeben.

 

Gemäß §82 Abs2 SPG schließt eine Bestrafung nach Abs1 eine Bestrafung wegen derselben Tat nach §81 SPG aus. Im gegenständlichen Fall liegen zwei getrennte Verwaltungsübertretungen vor, was sich schon aus der verschiedenen Bezeichnung der Tatorte ergibt. Daher konnten beide Verwaltungsübertretungen getrennt verfolgt werden.

 

Der Berufungswerber bekämpft auch die Höhe der verhängten Geldstrafen im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntgegeben. Aufgrund dieser von ihm gemachten Angaben ist festzustellen, daß der Berufungswerber ohne weiteres in der Lage ist, die über ihn verhängten Geldstrafen in Höhe von je S 800,-- zu leisten. Überdies kann nicht davon gesprochen werden, daß diese Geldstrafen überhöht wären, denn der Strafrahmen von S 3.000,-- wurde nur zu knapp über 20 % ausgeschöpft. Der Verwaltungsübertretung nach Spruchpunkt 1 wohnt überdies noch ein hoher Unrechtsgehalt inne, denn durch ein derartiges Verhalten hat der Berufungswerber eine Amtshandlung, nämlich die Regelung des Straßenverkehrs, behindert, wodurch der Berufungswerber nicht nur sich selbst, sondern auch die anderen Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet hat. Der Verwaltungsübertretung hinsichtlich Spruchpunkt 2 wohnt ein hoher Unrechtsgehalt inne, denn durch dieses rücksichtslose Verhalten hat der Berufungswerber nicht nur sich selbst, sondern auch die anderen Straßenverkehrsteilnehmer, vor allem aber die mit dem Abtransport des Krans beschäftigten Personen, gefährdet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten