Reißt die Beschuldigte in einem Cafe in alkoholisiertem Zustand zwei Plakate von einer dort befindlichen Glasscheibe herunter, zerknüllt diese um sie dann hinter die Theke zu werfen und in der Folge die Lokalinhaberin lautstark mit den Worten "Schlampe" und "Trampel" zu belegen, sie eine Betrügerin zu nennen und in der Folge bei einem neuerlichen Lokalbesuch sie als "Leichtes Mädchen" und "Trampel" zu bezeichnen und wüste Flüche gegen sie auszustoßen, so stört die Beschuldigte durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigterweise die öffentliche Ordnung gemäß § 81 Abs 1 SPG.