RS UVS Vorarlberg 1996/05/06 1-0993/95

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Rechtssatz

Das Tatbild der Übertretung des §81 Abs1 SPG ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legen, weiters muß hiedurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört sein. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er vor einer Vielzahl von Gästen bestimmten das Lokal verlassenden Personen ein Glas nachgeworfen hat, ohne zu bedenken, daß hiedurch andere - aus seiner Sicht auch unschuldige - Gäste gefährdet werden konnten. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte, zumal sich der ganze Vorfall zweifelsfrei an einem öffentlichen Ort ereignet hat, die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Mangels einer Notwehrsituation kann die Tat auch nicht gerechtfertigt werden. Seine erlittene schwere Verletzung bildet, wenngleich der Beschuldigte aufgrund dieser zu Recht entrüstet war, keinen Schuldausschließungsgrund.

Schlagworte
Ordnungsstörung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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