RS UVS Vorarlberg 1996/05/06 1-0325/96

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Rechtssatz

Das Tatbild der Übertretung des §81 Abs1 SPG ist durch zwei Tatbestandselemente gekennzeichnet: Der Täter muß ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legen, weiters muß hiedurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört werden. Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der Beschuldigte besonders rücksichtslos verhalten, indem er einem Angestellten eines Gasthauses vor einer Vielzahl von Gästen eine Ohrfeige versetzt hat. Dieses Verhalten stellt auch eine ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung dar.

Schlagworte
Ordnungsstörung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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