RS UVS Kärnten 1996/06/25 KUVS-1417/4/95

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Rechtssatz

Der Begriff öffentliche Ordnung umfaßt die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird. Maßstab dafür, ob ein Verhalten Ärgernis zu erregen geeignet ist, sind die guten Sitten. Wird durch eine Verletzung der guten Sitten bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorgerufen, wird man von einer Ärgerniserregung sprechen können. Eine tätliche Auseinandersetzung in Form eines Faustschlages in das Gesicht stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches den guten Sitten widerspricht und das Element des Tatbildes der Ärgerniserregung verwirklicht. Als öffentlicher Ort hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Wer in einem Gastlokal jemandem einen Faustschlag ins Gesicht versetzt stört die Ordnung an einem öffentlichen Ort und muß ein derartiges Verhalten als besonders rücksichtslos im Sinne des Tatbildes des § 81 SPG erkannt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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