Während § 1 des Stmk. Landesgesetzes vom 25.6.1975, LGBl. Nr. 158/1975, die Verletzung des öffentlichen Anstandes für sich allein fordert, tritt beim Tatbestand der öffentlichen Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes auch noch das Element eines besonders rücksichtslosen Verhaltens, welches zudem ungerechtfertigt sein muß, hinzu. Dabei hat die Berufungswerberin durch das Tätlichwerden gegen T. und W. jedenfalls jene ungeschriebenen Regeln des Anstandes verletzt, welche im sozialen Miteinander gefordert werden müssen. Ein Tätlichwerden ist aber auch ein besonders rücksichtsloses Verhalten, welches, wie im vorliegenden Fall, infolge aktiven Zutuns, ohne eine Abwehrhandlung zu sein, ungerechtfertigt ist. Die Berufungswerberin ist sowohl auf T., als auch auf W. zugegangen und hat sie - wenn auch nur mit Ohrfeigen - so doch angegriffen. Dies stellt auch im Falle eines länger zurückliegenden Diebstahles jedenfalls ein ungerechtfertigtes Verhalten dar. Daß dadurch auch die öffentliche Ordnung gestört wurde, ergibt sich allein schon daraus, daß die an sich unbeteiligte Zeugin den Entschluß faßte, die Polizei als Ordnungshüter herbeizuholen. Die Berufungswerberin hat somit das ihr vorgeworfene Verhalten in bezug auf die tätliche Auseinandersetzung gegenüber T. und W. in beiden Fällen gesetzt und somit sowohl die Verwaltungsübertretung nach § 1 erster Fall, LGBl. Nr. 158/1975, als auch nach § 81 Abs 1 SPG begangen.