RS UVS Steiermark 1995/10/09 30.3-25

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Rechtssatz

Durch das Beschimpfen einer Person mit dem Ausdruck - Bauernärsche- und die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Parkplatz wurde eine Übertretung nach § 81 Abs 1 SPG begangen. So wurde damit die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Weiters stellt eine Beschimpfung und ein Wegschupfen jedenfalls ein besonders rücksichtsloses Verhalten dar und war deshalb ungerechtfertigt, da auch eine derartige Verhaltensweise nicht durch die Meinung des Berufungswerbers entschuldigt wird, daß die Zeugin ihr Fahrzeug an ihm im Rahmen des Einparkmanövers zu nahe vorbeibewegt hätte. Es wäre dem Berufungswerber durchaus möglich gewesen, auch bei Zutreffen seiner Annahme eine Kommunikationsform zu wählen, die den üblichen Umgang der Menschen untereinander entspricht und nicht seine Unmutsäußerung mit Beschimpfen und in der Folge einer tätlichen Auseinandersetzung kundzutun. Im übrigen geht die erkennende Behörde davon aus, daß eine Gefährdung des Berufungswerbers beim Einparkmanöver durch die Zeugin nicht vorhanden war, umso mehr die Zeugin angab, daß sie, bevor sie in die Parkkoje hineinfuhr, ihre Fahrgeschwindigkeit verringerte und ihr Fahrzeug sogar angehalten habe. In die Parkkoje sei sie erst eingefahren, als der Berufungswerber seine Fahrzeugtüre zugemacht hatte.

Schlagworte
Ordnungsstörung besonders rücksichtslose Weise Auseinandersetzung Beschimpfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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