RS UVS Steiermark 1995/10/09 30.3-14

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Rechtssatz

Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen:

Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Als Instrumentarium bietet das AVG in § 34 hiefür die Verhängung von Ordnungsstrafen an. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Verhängung einer Ordnungsstrafe ein verfahrensrechtlicher Bescheid und keine Verwaltungsstrafe (VwGH 22.12.1969 Slg. 7699A und 19.8.1988, 85/12/0210). Das die Amtshandlung durchführende Verwaltungsorgan hätte auch in concreto mit diesem Disziplinarmittel gegen das Verhalten des Berufungswerbers vorgehen müssen und bleibt aufgrund der Ausübung der Sitzungspolizei kein Platz mehr für die Verhängung von Verwaltungsstrafen. Hiebei vertritt die erkennende Behörde die Ansicht, daß es unerheblich ist, ob es zu einer Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 2 AVG gekommen ist. Jede andere Auslegung würde dazu führen, daß es dem Verwaltungsorgan überlassen bliebe, gegen die im § 34 Abs 2 erster Satz AVG genannten Personen mit einer Ordnungsstrafe oder mit dem Instrumentarium einer bzw. mehrerer Verwaltungsstrafen vorzugehen (Kumulationsprinzip). Der dadurch entstehende Ermessensspielraum wäre zu groß und hat der Gesetzgeber gerade durch die Einführung des Disziplinarmittels einer Ordnungsstrafe zum Ausdruck gebracht, daß in der im § 34 Abs 1 AVG aufgezählten Fällen mit dieser vorgegangen werden soll.

Schlagworte
Verwaltungsverfahren Lärmerregung OrdnungsstÖrung Ordnungsstrafe Kumulation Spezialität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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