Wurde der Beschuldigte durch das Landesgericht rechtskräftig wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15, 269 Abs 1 1. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB verurteilt, so hat diese Entscheidung für die Verwaltungsstrafbehörde Bindungswirkung und schließt die gerichtliche Strafbarkeit der dem Beschuldigten angelasteten Tat nach § 81 SPG 1991 - Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort - im Hinblick auf § 30 VStG und § 85 SPG 1991 ihre Ahndung als Verwaltungsübertretung aus (Einstellung des Verfahrens).