RS UVS Kärnten 1995/10/17 KUVS-622/3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Rechtssatz

Wenn die Beschuldigte das Radiogerät derart lautstark betreibt, daß die Wohnungsnachbarn erheblich gestört werden, sowie im Stiegenhaus die Nachbarin lautstark mit den Worten: "Du Trampl, kann eh nix wia Gschrappen kriagn. Du bist a richtige Hur und Strichkatz" lautstark beschimpft und in der Folge den bei der Wohnungstür der Beschuldigten eintreffenden Gendarmeriebeamten mit den Worten: "Was willst schon wieder. Kannst mi anzeigen soviel du willst. Von mir aus kannst mi mit dem Gummiknittel niederschlagen. Lafst eh nur mit dein Gummiknittel und deiner Pistoln umanander."

lautstark beschimpft, erregt unbegührlich störenden Lärm, verletzt erheblich den Anstand, den jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat und stört durch ein besonderes rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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