Beschimpft der Beschuldigte eine Serviererin in einem Gasthaus mit den Worten "Du Sauwabn, das ist ein Aulokal (richtig wohl: Saulokal), in diese Bumsen kannst nicht hineingehen, Du wirst Dich noch anschauen", so stört er die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten.