Der Tatbestand des §81 Abs1 SPG erfordert einerseits ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Täters, andererseits die ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung. Im hier zu beurteilenden Fall kann von einer Störung der öffentlichen Ordnung nicht ausgegangen werden, da feststeht, daß am Tatort keine andere Person anwesend war, die diese Auseinandersetzung wahrnehmen konnte. Schon mangels dieses Tatbestandsmerkmals bildet das Verhalten des Beschuldigten nicht die ihm zur Last gelegte Übertretung.