Norm: ABGB §447ABGB §448GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nur ein Höchstbetrag der Forderung verlangt wird, nicht aber der wirkliche Forderungensbetrag feststehen muss. Wenn schon eine gewöhnliche Hypothek für eine zukünftige Forderung bestellt werden kann, muss dies auch bei der Höchstbetragshypothek gelten. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §447GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Ein sogenannter Kreditöffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag oder eine Krediteröffnungszusage mit dem Inhalt, es solle zwischen den Vertragsteilen 1.) ein schon zustandegekommener ganz konkreter Kreditvertrag gelten uns 2.) zusätzlich dazu möglicherweise einmal in der Zukunft ein erst zu begründender weiterer neuer Kreditvertrag oder mehrere neue Kreditverträge zustandekommen, und 3.) für Forderungen au... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei erwirkte die Bewilligung der Zwangsversteigerung der je zur Hälfte im Eigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 453 KG K*** zur Hereinbringung folgender Beträge: 1.) 147.293,-- S s.A. auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben, 6 Cg 408/82 2.) 364.911,-- S s.A. jedenfalls auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Leoben 6 Cg 425/82 (ergangen nur gegen den Erstverpflichteten), allenfalls auch auf Grund des Urteiles des Kre... mehr lesen...
Norm: EO §7 AcEO §89GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Die Exekution iSd § 89 EO setzt neben der Vorlage des Exekutionstitels den § 7 Abs 2 EO entsprechenden Nachweis voraus, daß die vollstreckbare Forderung jenem Rechtsverhältnis entspringt, das Grundlage der Eintragung des Höchstbetragspfandrechtes nach § 14 Abs 2 GBG ist. Die Gleichheit des Rechtsgrundes der vollstreckbaren Forderung mit dem der Höchstbetragshypothek kann sich dabei schon aus dem Tite... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 480 mit dem Grundstück 448/14 Alpe in der Katastralgemeinde Böckstein steht im Eigentum des Verpflichteten. In COZ 3 ist im Range D 2 für Forderungen der betreibenden Partei bis zum Höchstbetrage von S 400.000,- das Pfandrecht an dieser Liegenschaft und in D 5 ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten einverleibt. Die betreibende Partei legte die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des im... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit kann sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon auf Grund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlichen ausgenützten Kredites (worunter naturgemäß auch ein schon zugezähltes Darlehen fällt) entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden. Dabei ist es grundsätz... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Im Fall, daß sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden, muß eindeutig bestimmt sein, welche Forderungen durch die Höchstbetragshypothek gedeckt werden sollen. Entscheidungstexte 3 Ob 51/84 Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 51/84 Veröff: JBl 1985,418 (zustimmend Hoyer... mehr lesen...
Das Erstgericht verteilte das im gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren für die 1434/10 000 Anteile des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 86 KG V erzielte Meistbot. Es ließ die von der G-Bank im Rahmen der Nebengebührensicherstellung angemeldete Forderung von 85 153.63 S ("Förderung aus Konto 12606970-0") sowie die angemeldete Forderung an "Zinsen inclusive Zinseszinsen, Verzugszinsen und erhöhten Zinsen" von insgesamt 185 745.37 S wegen nicht gehöriger Anmeldung unberücks... mehr lesen...
Norm: EO §210 VBEO §216 IIIhEO §224GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Die Nebengebührensicherstellung ist keine selbständige Höchstbetragshypothek. Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im § 216 Abs 2 EO angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz § 210 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 79/82 Entscheidungstext OGH 15... mehr lesen...
Norm: ABGB §449GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Höchstbetragshypothek erlischt das Pfandrecht grundsätzlich nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird, vielmehr haftet die Liegenschaft bis zur völligen Rückzahlung des Kredites (so schon JBl 1958,122). Entscheidungstexte 3 Ob 529/82 Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 529/82 Verö... mehr lesen...
Norm: ABGB §449GBG §14 Abs2ZPO §226 IIB9
Rechtssatz: Die Fassung des Klagebegehrens, den Realschuldner zur Zahlung eines den Höchstbetrag übersteigenden Betrages "bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft" zu verurteilen ist zulässig. Auf die Höhe des Pfandrechtes ist erst in einem allfälligen Exekutionsverfahren Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 529/82 Entscheid... mehr lesen...
Norm: EO §216 IEO §217GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Es muß mindestens das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührenkaution sicherzustellenden Forderungen aus der Urkunde entnommen werden können und es ist weiters erforderlich, daß in der Urkunde die Forderungen aufgezählt werden, zu deren Deckung die Nebengebührenkaution herangezogen werden soll. Nur wenn wenigstens bedungen wird, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital g... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs2 IIIhEO §217 Z2GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjähr... mehr lesen...
Aus dem Meistbot von 2 010 000 S der am 15. Dezember 1977 versteigerten Liegenschaft EZ 1 KG A wurde vom Erstgericht der betreibenden Partei a) auf ihre im Range COZ 3 pfandrechtlich sichergestellte Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 13. November 1962 von 400 000 S samt 7% Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 40 000 S der gesamte Kapitalsbetrag, 7% Zinsen für die Zeit vom 15. Dezember 1974 bis 15. Dezember 1977, diverse Kosten und ohne nähere Aufgliederung die Nebengeb... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Unter den nach § 14 Abs 2 GBG angeführten Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung sind nur solche zu verstehen, die dem Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm mit Geschäftsführungsaufgaben Betrautem entstanden sind oder entstehen können; solche liegen nicht vor, wenn der Gläubiger für seinen Schuldner Rechnungen bezahlt und diesem die geleisteten Zahlungen im Kontokorrentverhältnis verrechnet. ... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2GBG §26
Rechtssatz: Verbücherung wegen unlösbaren Widerspruchs unzulässig, wenn in der Pfandbestellungsurkunde die Liegenschaft "für Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung" verpfändet wird, die Aufsandungserklärung jedoch von Forderungen aus der üübernommenen Geschäftsführung spricht. Entscheidungstexte 5 Ob 30/78 Entscheidungstext OGH 16.01.1979 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2ABGB §833 D2ABGB §912ABGB §1333GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Das Benützungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft fällt nicht unter jene Forderungen, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht begründet werden kann, wohl aber die vom Benützungsentgelt in seiner jeweiligen Höhe zu entrichtenden Verzugs- und Prozesszinsen, sowie die mit der Einbringung des Benützungsentgelts verbundenen Kosten. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §912ABGB §1333GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Schadenersatzbeträge im Sinne des § 912 ABGB können durch Maximalhypotheken gesichert werden. Entscheidungstexte 3 Ob 16/78 Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 16/78 Veröff: ImmZ 1979,41 = JBl 1979,144 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017738 ... mehr lesen...
Norm: AO §55c Abs3GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Bei der Hypothek gemäß § 55 c Abs 3 AO handelt es sich um eine gläubigeranonyme Kollektivhypothek, die auf einen bestimmten Höchstbetrag lauten kann und in diesem Fall als Kautionshypothek im Sinne des § 14 Abs 2 GBG zu behandeln ist. Ein derartiges Pfandrecht wird gemäß § 11 KO durch die Eröffnung des Konkurses (nach Bestätigung und rechtskräftiger Aufhebung des Ausgleichs gemäß § 55 AO) nicht berührt... mehr lesen...
Auf der dem Josef L gehörenden Liegenschaft EZ 1261 ist zu COZ 33 (als Haupteinlage) und auf den Liegenschaften EZ 369 zu COZ 58 und EZ 688 zu COZ 81 (als Nebeneinlagen), sämtliche Liegenschaften in der KG A, auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 4. Dezember 1974 das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 2 000 000 S zugunsten der Gläubiger im Ausgleichsverfahren des Josef L, Sa 10/74 des Kreisgerichtes Wels, nach § 55c Abs. 3 AO eingetragen, wobei als Sachwalter Rechtsan... mehr lesen...
Norm: ABGB §380GBG §14 Abs2GBG §26 Abs2GBG §32 Abs2GBG §94 D Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine Grundbuchsurkunde ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Auch die Aufsandungserklärung ist ein Teil des Konsensualvertrages. Es genügt daher bei einer Höchstbetragshypothek, wenn die in der Haftungserklärung angeführten Forderungen in der Aufsandungserklärung durch Angabe der möglichen Rechtsgründe präzisiert werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1358ABGB §1371ABGB §1422GBG §13GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Hypothek der Darlehensgeberin noch vor ihrem Übergang auf den Mitschuldner der Darlehensnehmerin und Liegenschaftseigentümerin aus einem Grund, auf den der Mitschuldner keinen Einfluß nehmen kann - etwa durch Verzicht der Darlehensgeberin auf den Fortbestand der hypothekarischen Besicherung -, zum Erlöschen kommen kann, sodaß der Mitschuldner im Falle der n... mehr lesen...
Norm: EO §89GBG §14 Abs2GBG §53GBG §56KO §10 Abs1
Rechtssatz: Betrifft die vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung eine Höchstbetragshypothek, so kann sie nach Konkurseröffnung nicht zur Einverleibung eines richterlichen Pfandrechtes auf einen bestimmten Betrag ausgenützt werden. Nur eine bereits eingetragene Höchstbetragshypothek könnte es ermöglichen, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existenz gewordene... mehr lesen...
Der Antragsteller beantragt am 4. November 1974, auf Grund des Pfandbestellungsanbotes vom 2. Jänner 1974, der Annahmeerklärung vom 8. Jänner 1974 und des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Kreisgerichtes Wels vom 21. Mai 1974, 6 Cg 167/74-2 unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses vom 4. Jänner 1974, TZ 30/74, ob der dem Robert R gehörenden Liegenschaft EZ 549 KG W die Einverleibung des Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung im Betrag von 7.5 Millionen Schilling in der zu... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Die Aufzählung der in § 14 Abs 2 GBG angeführten Fälle ist eine taxative. Für Unterhaltsforderungen kann daher eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch nicht einverleibt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 4/75 Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 4/75 Veröff: JBl 1976,200 (Hoyer) 3 Ob 34/94 Ents... mehr lesen...
Norm: EO §216 IIIdEO §216 IIIhEO §217 Abs1 Z1GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Höchstbetragshypothek genießen die nicht länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen und die länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen den gleichen Rang. Entscheidungstexte 3 Ob 100/74 Entscheidungstext OGH 11.06.1974 3 Ob 100/74 RZ 1975/8,25 = SZ 47/73 8 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §449ABGB §451eGBG §14 Abs2AGBKr Pkt17 Abs2AGBKr Pkt17 Abs4
Rechtssatz: Eine Ausdehnung der Haftung eines Grundpfandes iS des Pkt 17 Abs 2 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österr. Kreditinstitute ist ohne entsprechende Pfandrechtseinverleibung mit der Bestimmung des § 451 Abs 1 ABGB unvereinbar. Die Absätze 2 und 4 der zitierten Geschäftsbedingungen können sich nur auf Sicherungsobjekte beziehen, die zum beweglichen Verm... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2GBG §26
Rechtssatz: Die Aufsandungserklärung einer Pfandbestellungsurkunde, die Liegenschaft zur Sicherung des gewährten Kredites, "ferner für alle aus einem sonstigen Grund entstandenen bzw entstehenden Forderungen aller Art" bis zum Höchstbetrag von .... zu verpfänden, ist hinsichtlich der in der Urkunde nicht angeführten "anderen Forderungen aller Art" unwirksam. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Für die Wirksamkeit einer Sicherstellung von Nebengebühren ist es erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche. Dies gilt insbesondere für besondere Nebengebühren, wie Schadenersatzansprüche im Sinne des § 912 ABGB. Entscheidungstexte 6 Ob 100/73 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GBG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einverleibung einer Höchstbetragshypothek ist, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann. Der Gläubiger kann sich zu... mehr lesen...