Norm
EO §89Rechtssatz
Betrifft die vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung eine Höchstbetragshypothek, so kann sie nach Konkurseröffnung nicht zur Einverleibung eines richterlichen Pfandrechtes auf einen bestimmten Betrag ausgenützt werden. Nur eine bereits eingetragene Höchstbetragshypothek könnte es ermöglichen, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existenz gewordene Forderung einzuverleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002726Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0050OB00058_7500000_001