Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Für die Wirksamkeit einer Sicherstellung von Nebengebühren ist es erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche. Dies gilt insbesondere für besondere Nebengebühren, wie Schadenersatzansprüche im Sinne des § 912 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060542Dokumentnummer
JJR_19730424_OGH0002_0060OB00100_7300000_001