RS OGH 1979/1/17 3Ob162/78

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Veröffentlicht am 17.01.1979
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Norm

EO §216 Abs2 IIIh
EO §217 Z2
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Eine Zinsenforderung kann pfandrechtlich selbständig sichergestellt werden. Dies kann auch zugleich mit der Einverleibung des Kapitals, in Form einer besonderen Nebengebührensicherstellung erfolgen. Im Falle einer derartigen selbständigen pfandrechtlichen Sicherstellung sind auch länger als drei Jahre rückständige Zinsen, soferne gegen ihre Berücksichtigung nicht ein berechtigter Verjährungseinwand erhoben wird, in dem für sie erworbenen Pfandrang zu berücksichtigen; sie unterliegen als selbständige Forderung der Vorschrift des § 217 Z 2 EO nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003558

Dokumentnummer

JJR_19790117_OGH0002_0030OB00162_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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