RS OGH 1985/10/30 3Ob92/85, 5Ob140/95, 5Ob292/98x, 7Ob41/12y, 5Ob183/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

ABGB §447
ABGB §448
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nur ein Höchstbetrag der Forderung verlangt wird, nicht aber der wirkliche Forderungensbetrag feststehen muss. Wenn schon eine gewöhnliche Hypothek für eine zukünftige Forderung bestellt werden kann, muss dies auch bei der Höchstbetragshypothek gelten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
    Veröff: SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87 = JBl 1986,588
  • 5 Ob 140/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 140/95
    Beisatz: Höchstbetragshypotheken können auch zur Sicherstellung von Forderungen bestellt werden, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes erst entstehen; zulässig ist sogar die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit. Die zu sichernde Forderung muss diesfalls (nur) nach der Art des Rechtsgrundes sowie durch die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners bestimmt sein, um das pfandrechtliche Spezialitätsprinzip und Akzessorietätsprinzip zu wahren. (T1)
  • 5 Ob 292/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 292/98x
    Auch; Beisatz: Sie dient auch nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestandes. (T2)
  • 7 Ob 41/12y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2012 7 Ob 41/12y
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit ist zulässig. (T3)
  • 5 Ob 183/20b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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