Norm
ABGB §447Rechtssatz
Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nur ein Höchstbetrag der Forderung verlangt wird, nicht aber der wirkliche Forderungensbetrag feststehen muss. Wenn schon eine gewöhnliche Hypothek für eine zukünftige Forderung bestellt werden kann, muss dies auch bei der Höchstbetragshypothek gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021