Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Das Benützungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft fällt nicht unter jene Forderungen, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht begründet werden kann, wohl aber die vom Benützungsentgelt in seiner jeweiligen Höhe zu entrichtenden Verzugs- und Prozesszinsen, sowie die mit der Einbringung des Benützungsentgelts verbundenen Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013595Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0030OB00016_7800000_001