Norm
AO §55c Abs3Rechtssatz
Bei der Hypothek gemäß § 55 c Abs 3 AO handelt es sich um eine gläubigeranonyme Kollektivhypothek, die auf einen bestimmten Höchstbetrag lauten kann und in diesem Fall als Kautionshypothek im Sinne des § 14 Abs 2 GBG zu behandeln ist. Ein derartiges Pfandrecht wird gemäß § 11 KO durch die Eröffnung des Konkurses (nach Bestätigung und rechtskräftiger Aufhebung des Ausgleichs gemäß § 55 AO) nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052121Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00089_7700000_001