Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Unter den nach § 14 Abs 2 GBG angeführten Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung sind nur solche zu verstehen, die dem Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm mit Geschäftsführungsaufgaben Betrautem entstanden sind oder entstehen können; solche liegen nicht vor, wenn der Gläubiger für seinen Schuldner Rechnungen bezahlt und diesem die geleisteten Zahlungen im Kontokorrentverhältnis verrechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2012