Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Im Fall, daß sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden, muß eindeutig bestimmt sein, welche Forderungen durch die Höchstbetragshypothek gedeckt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060576Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00051_8400000_004