Norm
ABGB §449Rechtssatz
Eine Ausdehnung der Haftung eines Grundpfandes iS des Pkt 17 Abs 2 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österr. Kreditinstitute ist ohne entsprechende Pfandrechtseinverleibung mit der Bestimmung des § 451 Abs 1 ABGB unvereinbar. Die Absätze 2 und 4 der zitierten Geschäftsbedingungen können sich nur auf Sicherungsobjekte beziehen, die zum beweglichen Vermögen des Schuldners gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011371Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0030OB00177_7300000_001