RS OGH 1979/5/23 6Ob547/79, 5Ob140/95

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Veröffentlicht am 23.05.1979
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Norm

EO §216 I
EO §217
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Es muß mindestens das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührenkaution sicherzustellenden Forderungen aus der Urkunde entnommen werden können und es ist weiters erforderlich, daß in der Urkunde die Forderungen aufgezählt werden, zu deren Deckung die Nebengebührenkaution herangezogen werden soll. Nur wenn wenigstens bedungen wird, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebengebühren (§ 217 Abs 1 EO) dient, können mehr als drei Jahre rückständige Zinsen zugewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003247

Dokumentnummer

JJR_19790523_OGH0002_0060OB00547_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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