Norm: StGB §201StGB §202 Abs1
Rechtssatz: Die Erzwingung des Beischlafes ist nur dann als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu beurteilen, wenn für die Erreichung dieses Zieles nicht Gewalt, sondern gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) als Nötigungsmittel eingesetzt wird, die nicht die Qualität einer Drohung mit gegenwärtiger (schwerer) Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 (Abs 1 bzw Abs 2) StGB erreicht. ... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Eine Vergewaltigung erfordert entsprechend ihrem Wesen als Nötigungsdelikt nicht notwendigerweise ein Fluchtverhalten oder eine körperliche Abwehr des Opfers gegen den Täter, sondern vielmehr einen dem Beischlaf oder einer gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers und dessen Überwindung durch eines der im Gesetz bezeichneten Nötigungsmittel. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Stoßen mit der Faust in die Scheide des Opfers als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung. Entscheidungstexte 14 Os 31/94 Entscheidungstext OGH 19.04.1994 14 Os 31/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095077 Dokumentnummer JJR_19940419_OGH0... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 201 RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Beim Verbrechen der Vergewaltigung muß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf beziehen, daß dieser das Nötigungsmittel einsetzt, obwohl er weiß oder es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß damit ein erwarteter oder begonnener ernstgemeinter Widerstand des Opfers gegen die Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw der gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung überwunden wird... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Die Gestaltung des Verbrechens der Vergewaltigung als Nötigungsdelikt spezieller Art hat zur Folge, daß es anders als § 201 StGB aF kein "eigenhändiges" Delikt ist, das somit jeder an der Erzwingung des Verhaltens des Opfers Beteiligte als unmittelbarer Täter zu verantworten hat, gleichgültig in welcher (Ausführungsphase) Phase des Geschehens er tätig war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Das Fehlen der Einwilligung ist Tatbestandsmerkmal, weil die Abnötigung eines Verhaltens sich begrifflich nur auf die Beugung oder Brechung des widerstrebenden Willens des Tatopfers beziehen kann. Entscheidungstexte 15 Os 68/93 Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 68/93 11 Os 60/07v Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: StGB §32StGB §201
Rechtssatz: Das "besonders rücksichtslose Vorgehen" des Täters darf bei einer Vergewaltigung wegen des Doppelverwertungsgrundsatzes dann nicht gesondert als Erschwerungsumstand gewertet werden, wenn dies gerade (erst) die Deliktsqualifikation nach § 201 Abs 3 StGB oder aber das Tatbildmerkmal der "schweren" gegen das Opfer gerichteten Gewalt nach § 201 Abs 1 StGB begründet hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde am 16.12.1974 in Polen geboren. Sie zog mit ihrer Muter 1982 nach B*****, der Vater blieb in Polen. Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1989/90 geschieden. Die Klägerin ist intellektuell grenzbegabt, sie besuchte im Schuljahr 1989/90 die 8.Klasse der Sonderschule. Zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten, der sich seit 1971 in Vorarlberg aufhält, entwickelte sich 1982 eine Liebesbeziehung. Der Beklagte, der immer eine eigene Wohnung hat... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Eine Vergewaltigung ist zwar erst vollendet, sobald die Nötigung erfolgreich ist, das Tatopfer also den Beischlaf oder die Vornahme einer anderen geschlechtlichen Handlung zu dulden beginnt, die Tat ist jedoch bereits mit dem Beginn des Einsatzes der tatbestandlichen Nötigungsmittel versucht. Entscheidungstexte 12 Os 11/92 Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung liegt sowohl im Falle des heterosexuellen als auch im Falle des homosexuellen Mißbrauchs jedenfalls bei der sexualbezogenen geschlechtsaktsähnlichen Berührung der primären Geschlechtsorgane des Opfers oder des Täters, sohin der sexualspezifischen Körperpartien auch nur einer der in die betreffende Tat involvierten Personen vor, sofern es hiedurch zu einer o... mehr lesen...
Gründe: Heinz Ludwig L***** wurde mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (B IV) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (A I und B I), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (A II), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (A III), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (A IV), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB (B II), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 S... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §202
Rechtssatz: Typische Begleittat: Von einer Typizität der Unzuchtshandlung des Einführens einer Bierflasche in die Scheide der Frau als Begleiterscheinung eines Beischlafs kann keinesfalls gesprochen werden (echte Realkonkurrenz). Entscheidungstexte 15 Os 10/91 Entscheidungstext OGH 21.03.1991 15 Os 10/91 14 Os 81/21... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Ein listiges Vorgehen ist keine Gewalt. Entscheidungstexte 14 Os 2/91 Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 2/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095032 Dokumentnummer JJR_19910226_OGH0002_0140OS00002_9100000_001 mehr lesen...
Gründe: Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann W***** gegen die Schuldsprüche B./I/ wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, B./II/ wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB sowie (ausdrücklich) aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a (sachlich Z 10) leg. cit. gegen den Schuldspruch B./III/ wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Ab... mehr lesen...
Norm: StGB §201
Rechtssatz: Gegenwärtig (imminent) ist eine angedrohte Gefahr, wenn mit einer sofortigen Ausführung des in Aussicht gestellten Übels zu rechnen ist; dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Entscheidungstexte 11 Os 5/91 Entscheidungstext OGH 19.02.1991 11 Os 5/91 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §213
Rechtssatz: Bei einer Vergewaltigung (durch Nötigung des eigenen Kindes zum Beischlaf mit einer dritten Person) scheidet eine Tatbeurteilung (auch) wegen Kuppelei nach § 213 StGB aus. Entscheidungstexte 11 Os 5/91 Entscheidungstext OGH 19.02.1991 11 Os 5/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Gründe: Der Kraftfahrer Gottfried M*** wurde (zu I) des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB, (zu II) des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB und (zu III) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB gemäß dem § 201 Abs 2 StGB zu einer, teilweise bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat Gottfried M*** am 5.Mai 1990 seine ehemalige ... mehr lesen...
Norm: StGB nF §201
Rechtssatz: Da auch die Duldung (= Hinnehmen eines Handelns oder Geschehens) des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung pönalisiert ist, ist nicht nur die durch Nötigung bewirkte Willensbeugung zwecks Einleitung solcher sexueller Mißbräuche, sondern auch zwecks Fortsetzung eines einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs (entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorau... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Jänner 1960 geborene Herbert R*** schuldig erkannt, am 24.November 1989 in Innsbruck (außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB) Gabriele T*** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen, zur Duldung des Beischlafes genötigt und hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB begangen zu haben. Den Urteilsfeststellungen zufolge nahm der Angeklagte am 24. November 1989 um etwa 1.00 Uhr nachts die Geheimprostituier... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §201
Rechtssatz: Bei zwei in kurzer zeitlicher Folge auf eine Nötigung zur Duldung des Beischlafes gerichteten Tathandlungen ist eine Deliktswiederholung, somit eine Realkonkurrenz der Delikte nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB (nF), stets dann anzunehmen, wenn der nachfolgende Vergewaltigungsakt auf einem gesonderten Willensentschluss des Täters beruht, der nicht nur wegen seiner schon aus objektiven Gründen anzunehmenden E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 6.Dezember 1966 geborene Marco B*** und der am 28.Februar 1964 geborene Josip V*** des Verbrechens der (sogenannten minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (n.F.), Josip V*** (insoweit allerdings rechtlich verfehlt) als Beitragstäter zu diesem Delikt nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Darnach haben sie am 22.Juli 1989 in Röthis, Vorarlberg, a... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den Angeklagten Michael U*** (zu 1) des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB und (zu 2) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig. Nach dem Inhalt dieses Schuldspruches hat der Genannte (zu 1) am 22.Mai 1989 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich 3 Flaschen Chivas Regal zu je 349 S, 2 Flaschen Martell Cognac zu je 249 S und 2 Flaschen Vyborova Wodka zu je 169,90 S, somit War... mehr lesen...
Norm: StGB nF §201
Rechtssatz: Schwere Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB nF bezeichnet die Anwendung überlegener physischer Kraft, die entweder einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, wie dies bei brutalen, rücksichtslosen Aggressionshandlungen der Fall ist, oder - ohne dass etwa mit den Aggressionshandlungen Lebensgefahr verbunden wäre, besonders gefährliche Waffen benützt worden sind, Gewalt gegen besonders gefährdet... mehr lesen...
Gründe: Der am 15.Feber 1958 geborene Franz L*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (A/) und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (B/) schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung wendet sich seine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 a, und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Dies... mehr lesen...
Norm: StGB nF §201StGB nF §202
Rechtssatz: Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des er... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16.September 1968 geborene Arbeiter Robert H*** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (nF) und der am 22.Jänner 1970 geborene Maurer Norbert M*** des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (aF) als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Anwendungsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat Robert H*** am 22.Juni 1989 in Wien die 17-jährige Natascha P*** mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit gegenwärtig... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Jänner 1961 geborene Staplerfahrer Franz R*** des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB aF (I) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.November 1988 in Deutschfeistritz und Peggau versucht, I. Personen weiblichen Geschlechts mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, und zwar 1.... mehr lesen...
Norm: StGB §105 EStGB §201 nFStGB §202 aF
Rechtssatz: Gefährliche Drohungen und Gewaltakte im Zuge einer noch nicht vollendeten Nötigung zum Beischlaf, die dazu dienen, das Tatopfer davon abzuhalten, fremde Hilfe herbeizuholen, sohin Mittel zur Begehung des Primärdelikts sind, gegen als straflose Vortaten in der Haupttat auf. Sie stellen bei einem auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillen in der Regel auf dessen Dur... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3.Februar 1953 geborene Walter E*** und der am 24.Juli 1962 geborene Wolfgang R*** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nF schuldig erkannt. Darnach haben sie am 22.April 1989 in Krems an der Donau "als Beteiligte (§ 12 StGB)" Rosamunde P*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch gefährliche Drohung, indem sie ihr mit Händen und Füßen Schläge versetzten, ihr ein Messer an die Kehle setzten und Walter E... mehr lesen...