Norm
StGB nF §201Rechtssatz
Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB nF) anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022