Norm
StGB §201Rechtssatz
Das Fehlen der Einwilligung ist Tatbestandsmerkmal, weil die Abnötigung eines Verhaltens sich begrifflich nur auf die Beugung oder Brechung des widerstrebenden Willens des Tatopfers beziehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095071Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022