Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Bei zwei in kurzer zeitlicher Folge auf eine Nötigung zur Duldung des Beischlafes gerichteten Tathandlungen ist eine Deliktswiederholung, somit eine Realkonkurrenz der Delikte nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB (nF), stets dann anzunehmen, wenn der nachfolgende Vergewaltigungsakt auf einem gesonderten Willensentschluss des Täters beruht, der nicht nur wegen seiner schon aus objektiven Gründen anzunehmenden Eigenständigkeit, sondern auch wegen der willensmäßigen Selbständigkeit die Annahme eines realkonkurrierenden (gleichartigen) Deliktes fordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091335Dokumentnummer
JJR_19900830_OGH0002_0120OS00080_9000000_003