Norm
StGB nF §201Rechtssatz
Da auch die Duldung (= Hinnehmen eines Handelns oder Geschehens) des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung pönalisiert ist, ist nicht nur die durch Nötigung bewirkte Willensbeugung zwecks Einleitung solcher sexueller Mißbräuche, sondern auch zwecks Fortsetzung eines einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs (entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorausgesetzt) tatbestandsmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022