Norm
StGB §32Rechtssatz
Das "besonders rücksichtslose Vorgehen" des Täters darf bei einer Vergewaltigung wegen des Doppelverwertungsgrundsatzes dann nicht gesondert als Erschwerungsumstand gewertet werden, wenn dies gerade (erst) die Deliktsqualifikation nach § 201 Abs 3 StGB oder aber das Tatbildmerkmal der "schweren" gegen das Opfer gerichteten Gewalt nach § 201 Abs 1 StGB begründet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090702Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_001