RS OGH 1992/11/12 15Os124/92

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

StGB §32
StGB §201

Rechtssatz

Das "besonders rücksichtslose Vorgehen" des Täters darf bei einer Vergewaltigung wegen des Doppelverwertungsgrundsatzes dann nicht gesondert als Erschwerungsumstand gewertet werden, wenn dies gerade (erst) die Deliktsqualifikation nach § 201 Abs 3 StGB oder aber das Tatbildmerkmal der "schweren" gegen das Opfer gerichteten Gewalt nach § 201 Abs 1 StGB begründet hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 124/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 124/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090702

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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