(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Weis jemand weshalb dieser Ausschnitt \"oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist\" bei unserem Gesetzestext fehlt? Ist das dann keine Straftat mehr? mehr lesen...
Wieso fehlt bei unserem Gesetzestext folgender Ausschnitt? "oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" mehr lesen...
1 Kommentar zu § 201 StGB
Kommentar zum § 201 StGB von lexlegis
Das Verabreichen von KO Tropfen erfüllte laut OGH das Tatbildmerkmal "Gewalt". Auch, wenn dies nicht der Fall wäre, könnte man den anschließenden Missbrauch am Opfer problemlos unter § 205 Abs 1 StGB subsumieren. Die Strafdrohungen sind deckungsgleich.Fas... mehr lesen...