Norm
StGB §201Rechtssatz
Eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung liegt sowohl im Falle des heterosexuellen als auch im Falle des homosexuellen Mißbrauchs jedenfalls bei der sexualbezogenen geschlechtsaktsähnlichen Berührung der primären Geschlechtsorgane des Opfers oder des Täters, sohin der sexualspezifischen Körperpartien auch nur einer der in die betreffende Tat involvierten Personen vor, sofern es hiedurch zu einer oralen, analen oder vaginalen Penetration gekommen ist oder nach dem Tätervorsatz kommen soll. Mehrfaches Einführen eines Fingers in die Scheide des Opfers ist als vaginale Penetration tatbestandsmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022