Norm
StGB §201Rechtssatz
Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 201 RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind (EvBl 1992/180 = JBl 1992,729). Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguß auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022