RS OGH 1993/11/30 14Os169/93, 15Os133/03, 11Os91/11h, 11Os105/12v, 15Os109/13p, 11Os171/13a, 15Os31/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

StGB §201

Rechtssatz

Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 201 RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind (EvBl 1992/180 = JBl 1992,729). Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguß auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 169/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 169/93
  • 15 Os 133/03
    Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 133/03
    Auch; nur: Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration. Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T1)
    Beisatz: Orale Penetration (Lecken an der Scheide - Ablecken im Genitalbereich). (T2)
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)
    Beisatz: Hier: In?den?Mund?Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4)
  • 11 Os 105/12v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 105/12v
    Auch; Beisatz: Verneint bei Einführen eines Fingers in den Anus. (T5) (Anm: Beisatz irrig; betrifft lt. Entscheidung das Lecken von Scheide und Klitoris mit der Zunge.)
  • 15 Os 109/13p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 109/13p
    Auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T6)
  • 11 Os 171/13a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2014 11 Os 171/13a
    Auch; Beisatz: Hier: Masturbationsbewegungen am Penis des Tatopfers sind nicht nach § 206 StGB zu beurteilen. (T7)
  • 15 Os 31/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
    Auch; Beisatz: Hier: Einführen des Fingers in die und mehrmaliges Hin? und Herbewegen desselben in der Scheide des Tatopfers. (T8)
  • 15 Os 68/17i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 68/17i
    Auch
  • 14 Os 104/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
    Vgl; Beis wie T7
  • 12 Os 34/22z
    Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 34/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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