Norm
StGB §201Rechtssatz
Eine Vergewaltigung ist zwar erst vollendet, sobald die Nötigung erfolgreich ist, das Tatopfer also den Beischlaf oder die Vornahme einer anderen geschlechtlichen Handlung zu dulden beginnt, die Tat ist jedoch bereits mit dem Beginn des Einsatzes der tatbestandlichen Nötigungsmittel versucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095037Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018