RS OGH 1992/5/7 12Os11/92, 12Os18/94, 13Os159/94, 14Os175/03, 12Os76/18w

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Norm

StGB §201

Rechtssatz

Eine Vergewaltigung ist zwar erst vollendet, sobald die Nötigung erfolgreich ist, das Tatopfer also den Beischlaf oder die Vornahme einer anderen geschlechtlichen Handlung zu dulden beginnt, die Tat ist jedoch bereits mit dem Beginn des Einsatzes der tatbestandlichen Nötigungsmittel versucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095037

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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