Norm
StGB §201Rechtssatz
Eine Vergewaltigung erfordert entsprechend ihrem Wesen als Nötigungsdelikt nicht notwendigerweise ein Fluchtverhalten oder eine körperliche Abwehr des Opfers gegen den Täter, sondern vielmehr einen dem Beischlaf oder einer gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers und dessen Überwindung durch eines der im Gesetz bezeichneten Nötigungsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017