RS OGH 1994/8/30 11Os100/94, 15Os1/17m

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Norm

StGB §201

Rechtssatz

Eine Vergewaltigung erfordert entsprechend ihrem Wesen als Nötigungsdelikt nicht notwendigerweise ein Fluchtverhalten oder eine körperliche Abwehr des Opfers gegen den Täter, sondern vielmehr einen dem Beischlaf oder einer gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers und dessen Überwindung durch eines der im Gesetz bezeichneten Nötigungsmittel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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