Norm
StGB §105 ERechtssatz
Gefährliche Drohungen und Gewaltakte im Zuge einer noch nicht vollendeten Nötigung zum Beischlaf, die dazu dienen, das Tatopfer davon abzuhalten, fremde Hilfe herbeizuholen, sohin Mittel zur Begehung des Primärdelikts sind, gegen als straflose Vortaten in der Haupttat auf. Sie stellen bei einem auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillen in der Regel auf dessen Durchsetzung zielende Teilakte der Nötigung zum Beischlaf dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093436Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0120OS00121_8900000_001