RS OGH 1993/11/30 14Os168/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

StGB §201

Rechtssatz

Beim Verbrechen der Vergewaltigung muß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf beziehen, daß dieser das Nötigungsmittel einsetzt, obwohl er weiß oder es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß damit ein erwarteter oder begonnener ernstgemeinter Widerstand des Opfers gegen die Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw der gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung überwunden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095042

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0140OS00168_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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