Norm
StGB §201Rechtssatz
Beim Verbrechen der Vergewaltigung muß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf beziehen, daß dieser das Nötigungsmittel einsetzt, obwohl er weiß oder es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß damit ein erwarteter oder begonnener ernstgemeinter Widerstand des Opfers gegen die Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw der gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung überwunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095042Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0140OS00168_9300000_001