Norm
StGB §201Rechtssatz
Die Gestaltung des Verbrechens der Vergewaltigung als Nötigungsdelikt spezieller Art hat zur Folge, daß es anders als § 201 StGB aF kein "eigenhändiges" Delikt ist, das somit jeder an der Erzwingung des Verhaltens des Opfers Beteiligte als unmittelbarer Täter zu verantworten hat, gleichgültig in welcher (Ausführungsphase) Phase des Geschehens er tätig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094949Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0110OS00139_9300000_003