RS OGH 1994/9/20 14Os111/94

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

StGB §201
StGB §202 Abs1

Rechtssatz

Die Erzwingung des Beischlafes ist nur dann als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu beurteilen, wenn für die Erreichung dieses Zieles nicht Gewalt, sondern gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) als Nötigungsmittel eingesetzt wird, die nicht die Qualität einer Drohung mit gegenwärtiger (schwerer) Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 (Abs 1 bzw Abs 2) StGB erreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094858

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0140OS00111_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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