Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Staatsangehörige der CSFR Ales B*** der Verbrechen des räuberischen Diebstahls mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 4, 131 "erster Strafsatz" (gemeint: erster und zweiter Qualifikations-Fall) StGB (A) und des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (B) sowie der Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 (C) und Z 2 WaffG (D) schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.Jänner 1990 in Wien (zu A) fremde bewegliche Sac... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Auf frischer Tat betreten ist der Dieb auch dann noch, wenn er in der Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung angetroffen wird, ehe er das Diebsgut in Sicherheit gebracht hat. Entscheidungstexte 16 Os 9/90 Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 9/90 14 Os 39/91 Entscheidungstext OGH 04.06.199... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Unter Gewalt im Sinne § 131 StGB (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen. Entscheidungstexte 16 Os 11/90 Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 11/90 Veröff... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Das Losreißen von einer Person, die den Täter so fest am Arm hält, daß sie zunächst dessen Flucht verhindern kann und ihn auch noch während eines Sturzes - mag dieser seine Ursache auch in einem Stolpern oder Abrutschen gehabt haben - nicht losläßt, ist Gewalt im Sinne des § 131 StGB. Entscheidungstexte 16 Os 11/90 Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 ... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Auf frischer Tat betreten wird ein Dieb, wenn er alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort oder in dessen Nähe von einer anderen Person wahrgenommen oder bemerkt wird, aber auch dann, wenn er durch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkommt. BGH vom 27.02.1975, 4 StR 310/74; Veröff: NJW 1975,1176 = MDR 1975,590 = JZ 1975,608 (mit Anmerkung Fezer) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Die (rechtliche) Annahme eines (bloßen) Diebstahlsversuchs schließt räuberischen Diebstahl (im Versuchsstadium) dann nicht aus, wenn der Dieb bereits Mitgewahrsam an den Sachen erlangt hat und nunmehr, auf frischer Tat betreten, Gewalt (oder Drohung) anwendet, um sich die Sache zu erhalten. Entscheidungstexte 16 Os 11/90 Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der nunmehr 30-jährige Erich H*** und der 24-jährige Herbert Christian H*** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Genannten am 13. April 1989 in Wien fremde bewegliche Sachen, und zwar im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einen Dichtungssatz einer Brause-Armatur ("Schaden ca. 1.000 S") und Herbert Christian H*** darüber ... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs1 DStGB §131
Rechtssatz: Da beim Verbrechen des räuberischen Diebstahls die Gewaltanwendung auch noch während der Phase des Fortschaffens der Diebsbeute bis zu dem Moment diebstahlsqualifizierend wirkt, bis der Dieb diese tatsächlich in Sicherheit gebracht hat, sind alle Gewaltanwendungen, darunter auch Freiheitsbeschränkungen, die bis zur Sicherung der Beute gesetzt werden, noch vom Tatbild des § 131 StGB mitumfaßt. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.September 1958 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Manfred P*** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB (I 1), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB (I 2), des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (II 1 bis 7), des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (III) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB (IV) sc... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Wegstoßen einer anhaltungsberechtigten (§ 86 Abs 2 StPO) Person überschreitet die für den normativen Gewaltbegriff vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle. Entscheidungstexte 11 Os 120/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 11 Os 120/89 16 Os 37/90 Entscheidungstext OGH 25.01.1991 16 Os 37/90 Vgl auch ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried P*** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131, erster Fall, StGB (1/) und des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandelns von Sachen nach dem § 165 StGB (2/) schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagefaktum wurde er gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z ... mehr lesen...
Gründe: Der jugendliche Hubert L*** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 28.Februar 1989 in Wien mit dem gleichzeitig rechtskräftig abgeurteilten Andreas V*** einer ca. 25-jährigen, unbekannten Frau mit Gewalt gegen deren Person 120 S mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, wobei L*** der Frau die Geldbörse entrissen, daraus 120 S entnommen und V*** dem Opfer einen Schlag gegen die Hand versetzt hat. Mit s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 37jährige Gottfried P*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.Juni 1988 in Wien Rudolf Z*** durch Wegnahme von 4.200 S Bargeld beraubt, indem er ihn umklammerte und gewaltsam zu Boden drückte. Rechtliche Beurteilung Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nic... mehr lesen...
Norm: StGB §131StGB §142 Abs1StGB §142 Abs2
Rechtssatz: Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen genügen nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 27-jährige Horst M*** (zu A/) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB und (zu B/) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm deshalb zur Last, weil er am 17.Juli 1987 in Amstetten der Firma S***-R*** und P*** OHG fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Herrenhosen und ein Polohemd im Wert von zusammen 1.392 ... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Zur Qualifikation nach § 131 StGB ist auf der subjektiven Tatseite (arg "um ... zu") Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) erforderlich. Entscheidungstexte 15 Os 103/87 Entscheidungstext OGH 24.07.1987 15 Os 103/87 Veröff: SSt 58/58 16 Os 50/91 Entscheidungstext OGH 18.10.1991 16 Os 50/91 ... mehr lesen...
Norm: StGB §131StGB §142 D
Rechtssatz: Räuberischer Diebstahl kann nur dann vorliegen, wenn die Gewaltanwendung durch den Täter zumindest auch in der Absicht, sich die weggenommene Sache zu erhalten, und bei seiner Betretung auf frischer Diebstahlstat, also nach der Erlangung des Mitgewahrsams daran durch deren "heimliches" - dh unbemerkt bleiben sollendes - Ergreifen in Realisierung eines nicht auch den allfälligen Einsatz räuberischer Mittel ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch andere Entscheidungen enthält - wurden Alois M*** und Wolfgang M*** (1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 131 erster Fall StGB sowie (2.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 26.September 1986 in Wien (zu 1.) in Gesellschaft als Beteiligte dem Kemal V*** fremde bewegliche Sachen und zwar zwei bis drei Kilogramm Obst und Gemüse mit dem Vor... mehr lesen...
Norm: StGB §131StGB §142 BStGB aF §201
Rechtssatz: Der Begriff "Gewalt" ist deliktsspezifisch auszulegen. "Gewalt" im Sinne §§ 131, 142 StGB setzt (anders als nach § 201 StGB) keine zur Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers geeignete Intensität der Kraftanwendung voraus; es genügt, daß sie jenes (tätergewollt) zur Abstandnahme vom Bestreben, den Alleingewahrsam an der weggenommenen Sache wiederzuerlangen, motiviert. (Hier: Sc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S*** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 131 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.August 1986 in Straßhof an der Nordbahn der Firma B*** Warenhandels-AG eine fremde bewegliche Sache, und zwar eine Schachtel Ildefonso im Wert von 39,90 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, gegen Helmut T*** Gewalt a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Johann S*** und Helmut K*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB - bei S*** teils auch in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB - schuldig erkannt. Dem den Schuldspruch bekämpfenden Angeklagten K*** liegt nach Punkt A/ des Schuldspruches zur Last, in Wien in Gesellschaft des Mitangeklagten S*** als Beteiligten mit ... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Ein Dieb wendet gegen eine Person dann Gewalt an, wenn er, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, nicht bloß unerhebliche physische Kraft gegen die (ihn anhaltende) Person einsetzt, die es dieser unmöglich macht oder doch sehr erschwert, die Wegnahme der Sache zu verhindern oder sie dem Berechtigten zurückzuverschaffen. Entscheidungstexte 12... mehr lesen...
Norm: StGB §131StGB §142 D
Rechtssatz: Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung anwendet, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, gebraucht er sie beim räuberischen Diebstahl, um sich im Besitz der ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten. Das Wesen der Wegnahme in der Bedeutung der §§ 127 Abs 1 und 142 Abs 1 StGB ist die Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Dem ... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.Oktober 1960 geborene Arthur Alexander A wurde des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG (B) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Linz (A) zusammen mit dem abgesondert verfolgten Egon Maurus B zwischen Dezember 1983 und Ende Jänner 1984 die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet zu haben, indem sie 1. nach Auskundschaften der Örtlichkeit und der Lebensgewohnheiten der Ehegatten... mehr lesen...
Gründe: Franz Peter A und Peter B wurden des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 2, 129 Z. 1, 131 StGB schuldig erkannt. Sie haben als Diebsgenossen 1. am 21.Februar 1984 in der Gegend von (richtig:) Gallneukirchen dem Leopold C durch Einbruch in eine Kapelle zwei Marienfiguren, 2. am 14.Mai 1984 in Schnalla dem Karl D durch Einbruch in dessen Warenlager eine Betongrotte im Wert von 250 S gestohlen, wobei sie, bei... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: Räuberischer Diebstahl ist auch dann gegeben, wenn die Absicht des Täters sich, im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist. Veröff: NStW 1984,454 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103882 Dokumentnummer JJR_19840522_AUSL000_005STR00238_840000... mehr lesen...
Norm: StGB §131
Rechtssatz: 1) Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonn... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin A des Verbrechens des versuchten schweren und räuberischen Diebstahls nach § 15, 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 131 StGB schuldig erkannt. Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO - der Sache nach jedoch nur auf den zuletzt bezeichneten materiellrechtlichen Grund - gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er lediglich die Verbrechensqualifikation nach § 131 StGB bekämpft, kommt keine Berech... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Roland A (1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB und der Vergehen (2.) der (in Tateinheit damit begangenen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie (3.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Der nur die Schuldspruch-Fakten 1. und 2. betreffenden, auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 22.März 1953 geborene Hilfsarbeiter Heinz Michael A des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 131 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 16. November 1981 in Linz in Gesellschaft als Beteiligter (§ 12 StGB) mit der gleichzeitig abgeurteilten Irene Friederike B Waren unbekannten, jedoch 5.000 S nicht übersteigenden Wertes Verfügungsberechtigten der Firma C KG mit de... mehr lesen...