Norm
StGB §131Rechtssatz
Die (rechtliche) Annahme eines (bloßen) Diebstahlsversuchs schließt räuberischen Diebstahl (im Versuchsstadium) dann nicht aus, wenn der Dieb bereits Mitgewahrsam an den Sachen erlangt hat und nunmehr, auf frischer Tat betreten, Gewalt (oder Drohung) anwendet, um sich die Sache zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011