Norm
StGB §131Rechtssatz
Räuberischer Diebstahl ist auch dann gegeben, wenn die Absicht des Täters sich, im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist.
Veröff: NStW 1984,454
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103882Dokumentnummer
JJR_19840522_AUSL000_005STR00238_8400000_001