RS OGH 1984/5/22 5StR238/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1984
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Räuberischer Diebstahl ist auch dann gegeben, wenn die Absicht des Täters sich, im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist.

Veröff: NStW 1984,454

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103882

Dokumentnummer

JJR_19840522_AUSL000_005STR00238_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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