Norm
StGB §131Rechtssatz
Der Begriff "Gewalt" ist deliktsspezifisch auszulegen. "Gewalt" im Sinne §§ 131, 142 StGB setzt (anders als nach § 201 StGB) keine zur Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers geeignete Intensität der Kraftanwendung voraus; es genügt, daß sie jenes (tätergewollt) zur Abstandnahme vom Bestreben, den Alleingewahrsam an der weggenommenen Sache wiederzuerlangen, motiviert. (Hier: Schwungvolles Losfahren mit einem mit einer Kiste Bier beladenen Einkaufswagen gegen den Angestellten eines Supermarktes, der dadurch trotz Ausweichens zur Seite gestoßen wird und instruktionsgemäß einer tätlichen Auseinandersetzung aus dem Weg geht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019