Norm
StGB §131Rechtssatz
Unter Gewalt im Sinne § 131 StGB (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093697Dokumentnummer
JJR_19900608_OGH0002_0160OS00011_9000000_003