RS OGH 1990/6/8 16Os9/90, 14Os39/91, 15Os47/96, 11Os44/10w, 12Os58/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §131

Rechtssatz

Auf frischer Tat betreten ist der Dieb auch dann noch, wenn er in der Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung angetroffen wird, ehe er das Diebsgut in Sicherheit gebracht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten