Norm
StGB §131Rechtssatz
Auf frischer Tat betreten ist der Dieb auch dann noch, wenn er in der Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung angetroffen wird, ehe er das Diebsgut in Sicherheit gebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093631Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019