Norm
StGB §131Rechtssatz
1) Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. 2) Dadurch, dass ein Dieb die Beute über eine den Tatort begrenzende Mauer wirft, um nach deren Überklettern mit ihr zu flüchten, verliert er selbst dann, wenn er inzwischen stellig gemacht wird, noch nicht seinen (Mitgewahrsam) Gewahrsam daran.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021