Norm
StGB §131Rechtssatz
Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen genügen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093624Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0140OS00186_8700000_001